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Montag, 10. August 2026

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Barrierefreie Website: Was das BFSG von Unternehmen verlangt — und von wem

Seit dem 28. Juni 2025 gilt das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz. Viele kleine Unternehmen sind unsicher, ob ihre Website betroffen ist. Wer wirklich handeln muss, welche Ausnahmen gelten und warum sich Barrierefreiheit auch ohne gesetzliche Pflicht rechnet.

Barrierefreie Website: Was das BFSG von Unternehmen verlangt — und von wem
SymbolbildBild: schoschie · Openverse · BY

Seit dem 28. Juni 2025 gilt in Deutschland das Barrierefreiheitsstärkungsgesetz, kurz BFSG. Seitdem kursieren in vielen Unternehmen zwei gegensätzliche Irrtümer: „Das betrifft uns sicher nicht" — und „Jetzt muss jede Website sofort barrierefrei sein, sonst drohen Bußgelder". Beides stimmt so nicht. Eine Einordnung, wer tatsächlich handeln muss, was das Gesetz konkret verlangt und warum sich Barrierefreiheit auch jenseits jeder Pflicht rechnet.

Zur Transparenz: Dieser Beitrag erscheint als Anzeige aus dem Umfeld einer Webagentur. Er ist keine Rechtsberatung — im Zweifel gehört die Frage, ob das eigene Angebot unter das Gesetz fällt, in anwaltliche Hände. Was ein Text wie dieser leisten kann: die Logik des Gesetzes verständlich machen und zeigen, wo die praktische Arbeit beginnt.

Zunächst die Herkunft. Das BFSG setzt eine europäische Richtlinie um, den European Accessibility Act. Ziel ist, dass Menschen mit Behinderungen Produkte und Dienstleistungen des digitalen Alltags gleichberechtigt nutzen können — vom Bankautomaten über das E-Book bis zum Online-Shop. Für Websites ist der entscheidende Punkt: Erfasst sind vor allem elektronisch erbrachte Dienstleistungen für Verbraucherinnen und Verbraucher, allen voran der elektronische Geschäftsverkehr.

Übersetzt heißt das: Wer über seine Website Verträge mit Verbrauchern anbahnt oder abschließt — einen Shop betreibt, Termine oder Tickets buchen lässt, Dienstleistungen online verkauft —, fällt mit diesen Funktionen grundsätzlich unter das Gesetz. Eine rein informierende Website ohne solche Funktionen, etwa die klassische digitale Visitenkarte eines Handwerksbetriebs, ist dagegen in der Regel nicht unmittelbar erfasst. Ebenso wenig reine Geschäftsbeziehungen zwischen Unternehmen.

Die zweite wichtige Grenze: Kleinstunternehmen, die Dienstleistungen anbieten, sind ausgenommen — gemeint sind Unternehmen mit weniger als zehn Beschäftigten und höchstens zwei Millionen Euro Jahresumsatz oder Jahresbilanzsumme. Ein kleiner Online-Shop unterhalb dieser Schwellen muss also nicht zwingend nachrüsten. Aber Vorsicht bei der Selbsteinordnung: Die Abgrenzungen sind im Einzelfall weniger eindeutig, als sie klingen, und wer wächst, wächst irgendwann auch in die Pflicht hinein.

Zwei weitere Punkte gehören ins Bild, damit die Selbsteinschätzung nicht zu einfach gerät. Erstens kennt das Gesetz Übergangsregelungen für bestimmte Bestandsfälle — worauf sie sich im Einzelnen erstrecken und worauf nicht, ist eine Frage des konkreten Falls, auf die sich niemand pauschal verlassen sollte. Zweitens verlangt das Gesetz von betroffenen Anbietern nicht nur die Barrierefreiheit selbst, sondern auch Informationen darüber, wie die eigene Dienstleistung die Anforderungen erfüllt. Wie beides im Detail auszugestalten ist, gehört in fachkundige Beratung; entscheidend ist zunächst das Wissen, dass diese Pflichten überhaupt existieren — wer sie kennt, kann sie einplanen, statt ihnen hinterherzulaufen.

Was verlangt das Gesetz inhaltlich? Es verweist der Sache nach auf anerkannte technische Standards — in Europa die Norm EN 301 549, die ihrerseits auf den international etablierten Web Content Accessibility Guidelines aufbaut. Deren Logik lässt sich in vier Prinzipien zusammenfassen: Inhalte müssen wahrnehmbar, bedienbar, verständlich und robust sein. Hinter den abstrakten Worten stehen sehr konkrete, prüfbare Anforderungen.

Wahrnehmbar heißt zum Beispiel: ausreichender Kontrast zwischen Schrift und Hintergrund, Texte, die sich vergrößern lassen, ohne dass das Layout zerbricht, und Alternativtexte für Bilder, damit eine Vorlesesoftware beschreiben kann, was zu sehen ist. Wer je versucht hat, hellgraue Schrift auf weißem Grund im Sonnenlicht zu lesen, ahnt: Von diesen Anforderungen profitieren keineswegs nur Menschen mit anerkannter Behinderung.

Bedienbar heißt vor allem: Die gesamte Website muss ohne Maus funktionieren. Viele Menschen mit motorischen oder visuellen Einschränkungen navigieren per Tastatur — dafür muss sichtbar sein, welches Element gerade den Fokus hat, dürfen Menüs nicht ausschließlich auf Mauszeiger reagieren und Formulare keine Sackgassen enthalten. Verständlich betrifft Sprache und Struktur: klare Beschriftungen, nachvollziehbare Fehlermeldungen, konsistente Navigation. Robust schließlich meint sauberen, standardkonformen Code, mit dem assistive Technologien zuverlässig arbeiten können.

Im Alltag begegnet man den Verstößen an immer denselben Stellen. Die als Bild gespeicherte PDF-Speisekarte, aus der keine Vorlesesoftware einen Buchstaben herausholt. Das Video ohne Untertitel. Das Kontaktformular, dessen Felder keine Beschriftungen tragen, sodass unklar bleibt, wo der Name und wo die Nachricht hingehört. Das Karussell auf der Startseite, das weiterspringt, bevor jemand den Text erfassen konnte. Der elegante Grauton, der auf dem Bildschirm der Gestalterin gut aussah und im Tageslicht verschwindet. Nichts davon ist böser Wille — es sind Gewohnheiten, die nie jemand hinterfragt hat. Genau deshalb lassen sie sich auch abstellen, sobald jemand hinschaut.

Wie ernst wird das kontrolliert? Zuständig sind Marktüberwachungsbehörden der Bundesländer; sie können Anbieter zur Nachbesserung verpflichten und Bußgelder verhängen. Eine flächendeckende Prüfwelle ist kurzfristig nicht zu erwarten — die Strukturen dafür entstehen vielerorts selbst erst. Darauf zu wetten wäre trotzdem kurzsichtig: Beschwerden von Betroffenen und Verbänden können Verfahren anstoßen, und wer erst unter Druck nachrüstet, zahlt fast immer mehr als bei geplanter Umsetzung.

Damit zum praktischen Teil — und zu einer unbequemen Wahrheit: Barrierefreiheit lässt sich schlecht nachträglich „anspritzen". Ein Kontrastproblem ist schnell behoben, eine unzugängliche Navigationsstruktur nicht. Der wirtschaftlich beste Zeitpunkt für Barrierefreiheit ist deshalb ein ohnehin anstehender Relaunch: Wer Struktur, Design und Komponenten von Anfang an nach den vier Prinzipien baut, zahlt einen überschaubaren Aufpreis statt später einen großen Umbau.

Wer einen Relaunch vergibt, sollte das Thema deshalb ausdrücklich in die Beauftragung schreiben, statt es stillschweigend vorauszusetzen. Drei Fragen an die Agentur genügen für den Anfang: Nach welchem Standard wird gebaut, und wie wird die Einhaltung geprüft? Wird mit Tastatur und Vorlesesoftware getestet — oder nur mit einem automatischen Werkzeug? Und werden diejenigen, die später Inhalte pflegen, eingewiesen, damit Alternativtexte und Überschriftenstruktur nicht nach dem Livegang verwahrlosen? An den Antworten lässt sich gut ablesen, ob Barrierefreiheit zum Handwerk des Anbieters gehört oder nur zu seinem Prospekt.

In der Projektpraxis heißt das: Barrierefreiheit beginnt nicht im Code, sondern im Entwurf. Arbeitet eine Agentur UX-orientiert, sind viele Anforderungen ohnehin Teil des Handwerks — Kontraste werden beim Festlegen der Farbwelt geprüft, Fokuszustände beim Gestalten der Komponenten mitentworfen, Formulare von vornherein mit Beschriftungen und verständlichen Fehlertexten konzipiert. So hält es auch die Osnabrücker Agentur BitBau, aus deren Projektpraxis die Beispiele dieses Beitrags stammen: nicht als buchbare Sonderleistung, sondern als Teil des normalen Entwurfsprozesses.

Wie relevant das Thema unabhängig von jeder Paragrafenfrage ist, zeigt eines dieser Projekte: die Website der Praxis am Salzmarkt, ein Auftritt für eine Arztpraxis in drei Sprachen, entstanden in zwölf Wochen. Eine Praxis erreicht naturgemäß viele ältere Patientinnen und Patienten, Menschen mit Seheinschränkungen, Menschen in Stresssituationen. Ob das Gesetz eine solche Seite formal erfasst, ist da fast zweitrangig: Wer Sprechzeiten, Kontakt und Anfahrt nicht für alle zugänglich macht, verfehlt schlicht den Zweck der Seite.

Der Nutzen reicht ohnehin weiter als die Pflicht. Millionen Menschen in Deutschland leben mit einer Behinderung; dazu kommen alle, deren Sehkraft oder Feinmotorik im Alter nachlässt — und die alltäglichen, situativen Einschränkungen: grelles Sonnenlicht auf dem Display, das Kind auf dem Arm, der gebrochene Arm. Barrierefreie Seiten sind in all diesen Situationen schlicht besser benutzbar. Ausgesperrte Besucher sind, ganz nüchtern betrachtet, ausgesperrte Kunden.

Dazu kommt eine technische Verwandtschaft, die oft übersehen wird: Vieles, was Barrierefreiheit verlangt, verlangt auch die Suchmaschinenoptimierung. Saubere Überschriftenstruktur, beschriebene Bilder, verständliche Linktexte, schnelle und robuste Seiten — Suchmaschinen „lesen" Websites ähnlich wie eine Vorlesesoftware: ohne Augen. Wer für Screenreader baut, baut in aller Regel auch besser für Google.

Barrierefreiheit endet zudem nicht bei der Technik. Auch Inhalte können Barrieren errichten: verschachtelte Sätze, Fachjargon ohne Erklärung, Linktexte wie „hier klicken", die aus dem Zusammenhang gerissen nichts bedeuten, Zwischenüberschriften, die nicht verraten, was folgt. Klare Sprache und saubere Struktur sind keine Stilfrage, sondern Teil der Zugänglichkeit — und sie kosten in der laufenden Pflege nichts extra, sobald sie zur Gewohnheit geworden sind. Hier liegt zugleich die Daueraufgabe des Betreibers: Die am sorgfältigsten barrierefrei gebaute Website verliert ihre Qualität, wenn neue Bilder ohne Alternativtexte und neue Seiten ohne Struktur eingepflegt werden.

Ein Warnhinweis gehört ebenfalls zur ehrlichen Beratung: sogenannte Overlay-Werkzeuge, die per eingebettetem Skript versprechen, jede Website automatisch barrierefrei zu machen. Solche Werkzeuge können einzelne Anpassungen anbieten, aber strukturelle Mängel — fehlende Beschriftungen, unlogische Reihenfolgen, Tastaturfallen — beheben sie nicht zuverlässig. Wer sich allein darauf verlässt, wiegt sich in einer Sicherheit, die im Prüffall nicht trägt.

Wie anfangen? Realistisch in drei Schritten. Erstens Bestandsaufnahme: Automatisierte Prüfwerkzeuge finden einen Teil der Probleme, ein manueller Test — Tastatur statt Maus, Vorlesesoftware, Kontrastprüfung — den Rest. Zweitens priorisieren: zuerst die Wege, die Besucher tatsächlich gehen, also Kontakt, Buchung, Kauf. Drittens dauerhaft verankern: Barrierefreiheit ist kein Projekt mit Enddatum, sondern ein Qualitätsmerkmal, das bei jeder neuen Seite und jedem neuen Inhalt mitlaufen muss.

Für den allerersten Schritt braucht es nicht einmal Fachleute — der aufschlussreichste Selbstversuch kostet zehn Minuten. Einmal die eigene Website ausschließlich mit der Tastatur bedienen: mit der Tabulatortaste von Element zu Element springen, mit der Eingabetaste auslösen, und dabei den Weg gehen, den ein Kunde tatsächlich geht — Startseite, Angebot, Kontaktformular, absenden. Häufige Befunde: Der sichtbare Fokus verschwindet nach wenigen Schritten, das Cookie-Banner lässt sich ohne Maus nicht schließen, das aufklappende Menü nicht öffnen. Wer diesen Versuch übersteht, hat noch keine Garantie auf Barrierefreiheit. Aber wer an ihm scheitert, weiß sehr genau, wo die Arbeit beginnt.

Bleibt die Ausgangsfrage: Muss ich? Vielleicht nicht — als Kleinstunternehmen, mit einer reinen Informationsseite oder im reinen Geschäftskundengeschäft womöglich tatsächlich nicht, wobei die Einordnung im Zweifel Fachleuten gehört. Die bessere Frage ist eine andere: Kann ich es mir leisten, einen Teil meiner Besucher auszusperren — bei einem Thema, bei dem Gesetzgeber, Suchmaschinen und demografische Entwicklung erkennbar in dieselbe Richtung zeigen? Wer ohnehin einen Relaunch plant, hat die Antwort praktischerweise gleich zur Hand.